AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluß
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Phoenix PHD GmbH (nachfolgend Phoenix) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Phoenix in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Unsere Angebote stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern vielmehr die Aufforderung an den Besteller, gegenüber Phoenix ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags abzugeben. Ein Vertrag kommt mithin erst mit ausdrücklicher Erklärung von Phoenix oder mit Beginn der Vertragsausführung durch diese zustande. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn Phoenix sie ausdrücklich bestätigt.
- Phoenix behält sich ausdrücklich das Recht vor, Angebote auf Abschluss eines Vertrages abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, falls bei der Auftragsabwicklung Rechte Dritter verletzt oder gegen Gesetze verstoßen würde. Phoenix wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die Ablehnung des Angebotes informieren.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die in einem Angebot seitens Phoenix benannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise gelten in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, wenn nichts anderes angegeben ist. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
- Befindet sich der Besteller mit der Zahlung gegenüber Phoenix in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, es sei denn, Phoenix hat ihre Leistung für den Geschäftsbetrieb des Bestellers erbracht. In diesem Fall beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Phoenix bleibt vorbehalten.
- Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungen können nach Wahl des Bestellers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt im Eigentum von Phoenix bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
§ 4 Lieferfristen
- Liefertermine sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Liefertermine gegen Phoenix sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller hat diese schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angedroht.
- Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist Phoenix eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem 3. Werktag nach Ablauf des ursprünglich avisierten Fertigstellungs-/Lieferungstermins.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, welche die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und welche nicht von Phoenix zu vertreten sind (beispielsweise Krieg, behördliche Anordnungen, Streik, unverschuldete Maschinenschäden, Störung der Infrastruktur – insbesondere Wasser, Strom, Ausfall von Datennetzen – gleichgültig, ob diese Ereignisse bei Phoenix, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten), berechtigen Phoenix, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Kündigung durch den Besteller ist in derartigen Fällen frühestens zwei Wochen nach Eintritt der Betriebsstörung möglich, allerdings allein in Fällen, in denen dem Besteller ein Abwarten unzumutbar ist. Eine Haftung durch Phoenix ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Ist der Besteller mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten – insbesondere mit der Übermittlung der Ausführungsunterlagen – in Verzug, so verlängert sich die Lieferfrist um diesen Zeitraum.
§ 5 Versand
- Wünscht der Besteller die Auslieferung der Ware oder ihren Versand, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
- Mit dem Versand beauftragt Phoenix unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung – jedoch im Namen und auf Gefahr des Bestellers – Frachtführer, für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch Phoenix ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Besteller vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn, Phoenix hätte grob fahrlässig gehandelt.
- Hinsichtlich des Versands geltend die jeweiligen Speditionsbedingungen des seitens von Phoenix gewählten Frachtführers. Phoenix ist nicht verpflichtet, den Versand der Ware zu versichern. Wünscht der Besteller zwingend eine Transportversicherung, hat er dieses Phoenix schriftlich anzuzeigen. Die damit einhergehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.
§ 6 Beanstandungen und Gewährleistung bei Sachmängeln
- Phoenix nutzt ausschließlich die vom Besteller bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit der übermittelten Ausführungsunterlagen beruhen.
- Farbabweichungen zur Bildschirmansicht des Bestellers, zu Farbausdrucken oder zu Farbangaben in RAL, HKS oder Pantone sind üblich und stellen keinen Sachmangel dar. Phoenix ist bestrebt, Farben so exakt wie möglich darzustellen. Bedingt durch das verwandte Medium und Finish sind Abweichungen und Toleranzen produktionsbedingt üblich. Derartige Toleranzen stellen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation. Maßstab der Druckqualität ist der vor Auftragsausführung gefertigte Andruck des Druckmotivs. Verzichtet der Besteller auf das Aushändigen eines Andrucks, akzeptiert dieser die Qualität des Drucks und ist nicht berechtigt, diese im Nachhinein zu beanstanden. Aussagen über die Haltbarkeit von Folien oder Planen sowie der Lichtechtheit sind annähernde Werte. Eine Gewährleistung über die Dauer der Lichtechtheit bei UV-Einstrahlung ist ausgeschlossen.
- Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen.
- Beanstandungen wegen offensichtlichen Mangels sind nur innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend zu machen – § 377 HGB bleibt unberührt.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Ware stellen keinen Sachmangel dar und begründen keinerlei Gewährleistungsrechte.
- Geringfügige und für die Verwendbarkeit der Ware unwesentliche Abweichungen von Vertrag berühren die Vertragsgemäßheit der Leistung nicht und begründen keinerlei Gewährleistungsrechte.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
§ 7 Haftung
- Phoenix haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Besteller oder einem Dritten durch Mängel der Ware oder durch seitens Phoenix grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
- Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber Phönix, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sind – wenn sie lediglich auf leichter Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung beruhen – ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sind hiervon Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nicht erfasst, wenn dieser seitens Phoenix arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Der in Satz 1 normierte Haftungsausschluß erstreckt sich nicht auf Ansprüche nach dem Deutschen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
- Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Verwenderin klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten ist Dortmund.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Dortmund. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).
- Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Sofern diese AGB Bestimmungen enthalten, welche unter Kaufleuten rechtlich wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber gesetzlich zulässig ist.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In Fällen der Unwirksamkeit dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, jedoch wirksam ist.
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